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(+++ Textnachweis ab: 1.11.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 111/2001 (CELEX Nr: 301L0111) +++)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten.
2Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.
(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn
(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.
(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
(7) 1In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:
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(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
1Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.
2Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
2BGBl. I 2003, 2100 - 2101
| a) | Polarisation | mindestens 99,5 Grad Z, |
| b) | Gehalt in Invertzucker | höchstens 0,1% in Gewicht, |
| c) | Verlust beim Trocknen | höchstens 0,1% in Gewicht. |
| a) | Polarisation | mindestens 99,7 Grad Z, |
| b) | Gehalt in Invertzucker | höchstens 0,04% in Gewicht, |
| c) | Verlust beim Trocknen | höchstens 0,06% in Gewicht, |
| d) | Farbtype | höchstens 9 Punkte. |
| - | 4 für die Farbtype, |
| - | 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche, |
| - | 3 für die Farbe in Lösung. |
| a) | Trockenmasse | mindestens 62% in Gewicht, |
| b) | Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2) | höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| c) | Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| d) | Farbe in Lösung | höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. |
| a) | Trockenmasse | mindestens 62% in Gewicht, |
| b) | Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1) | über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| c) | Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| a) | Trockenmasse | mindestens 70% in Gewicht, |
| b) | Dextroseäquivalent | mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, |
| c) | Sulfatasche | höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. |
| a) | Dextrose (D-Glukose) | mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| b) | Trockenmasse | mindestens 90% in Gewicht, |
| c) | Sulfatasche | höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. |
| Fruktosegehalt | mindestens 98,0% in Gewicht, |
| Glukosegehalt | höchstens 0,5% in Gewicht, |
| Verlust beim Trocknen | höchstens 0,5% in Gewicht, |
| Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse. |
2BGBl. I 2003, 2102
Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen.
3Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24).
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| Merkmale | Zuckerart (Nummer der Anlage 1) | Methode | |
|---|---|---|---|
| Gehalt an Leitfähigkeitsasche | 3, 4, 5, 6, 11 | Nr. 1 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 |
| Farbtype | 2, 3 | Nr. 2 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 |
| Farbe in Lösung | 3, 4, 5, 6 | Nr. 3 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 |
| Verlust beim Trocknen | 1, 2, 3 | Nr. 1 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
| Trockenmasse | 7, 8, 9, 10 | Nr. 2 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
| 4, 5, 6 | Nr. 3 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | |
| Gehalt an Invertzucker | 1 | Nr. 4 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
| 2, 3 | Nr. 5 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | |
| 4, 5, 6 | Nr. 6 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG | |
| Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent | 7, 8, 9, 10 | Nr. 6 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
| Sulfatasche | 7, 8, 9, 10 | Nr. 9 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
| Polarisation | 1, 2, 3 | Nr. 10 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |