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Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten – ZuckArtV 2003

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1Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.
2Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25