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ZuckArtV 2003
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Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten – ZuckArtV 2003
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§ 3 Verkehrsverbote
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Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
2.
Lebensmittel nach Anlage 1
Nr. 4
,
5
oder
6
, die nach
§ 2
Abs. 3
als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
Im Falle des
Satzes 1
Nr. 1
bleibt
§ 2
Abs. 6
unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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