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Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten – ZuckArtV 2003

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Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
2.
Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25