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Zuckerartenverordnung – ZuckArtV 2003

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(2) 1Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten.
2Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn

1.
die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,
2.
der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode
nicht übersteigt.

(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.

(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(7) 1In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:

1.
die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,
2.
das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.

(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26