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Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten – ZuckArtV 2003

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(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25