(+++ Textnachweis ab: 31.10.2009 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 10.12.2018 I 2330 mWv 14.12.2018
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 64/2007 (CELEX Nr: 32007L0064) +++)
Auf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:
(1) 1Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten.
2Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.
(2) 1Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten.
2Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht.
(3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten.
(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist.
(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht
(1) 1Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht.
2Als fixe Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat.
3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die Eigenmittelanforderung nach Satz 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen.
(2) 1Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenmittelanforderung in Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen.
2Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
1Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:
2
(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k.
(2) 1Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:
2
(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht
(1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.
(2) 1Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.
2Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen.
3Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.
Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
(1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.
(2) 1Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird.
2Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann.
3Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs.
4Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.
(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.
(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
(2) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter.
2Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen.
3Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
1Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen.
2In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
| Institutsnummer: | Prüfziffer: |
| Name: | Ort: |
| Meldestichtag: | Sachbearbeiter/-in: |
| Telefon: |
1. Berechnung der Eigenmittel
| ID | Bezeichnung | Betrag (in Euro) 01 |
Kommentare 02 |
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|---|---|---|---|---|---|
| 0010 | 1 | Eigenmittel | 1.1 + 1.2 + 1.4 + 1.5 | ||
| 0020 | 1.1 |
Kernkapital gem. Art. 25 CRR
|
1.1.1 + 1.1.2 | ||
| 0030 | 1.1.1 | Hartes Kernkapital gem. Art. 26 CRR |
1.1.1.1 + 1.1.1.2 + 1.1.1.3 + 1.1.1.4 + 1.1.1.5 + 1.1.1.6 + 1.1.1.7 + 1.1.1.8 + 1.1.1.9 + 1.1.1.10 + 1.1.1.11 | ||
| 0040 | 1.1.1.1 | (+) | eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 28 CRR | ||
| 0050 | nachrichtlich: Kredite an Gesellschafter | ||||
| 0060 | 1.1.1.2 | (–) | Entnahmen der Gesellschafter | ||
| 0070 | 1.1.1.3 | (+/–) | einbehaltene Gewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c CRR | ||
| 0080 | 1.1.1.4 | (+) | sonstige Rücklagen gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e CRR | 1.1.1.4.1 + 1.1.1.4.2 | |
| 0090 | 1.1.1.4.1 | darunter: Kapitalrücklagen | |||
| 0100 | 1.1.1.4.2 | darunter: Gewinnrücklagen | |||
| 0110 | 1.1.1.5 | (+) | Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB | ||
| 0120 | 1.1.1.6 | (–) | Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a CRR | ||
| 0130 | 1.1.1.7 | (–) | immaterielle Vermögenswerte (inklusive bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte) gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Art. 37 CRR | ||
| 0140 | 1.1.1.8 | (–) | in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe e CRR i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b CRR | ||
| 0150 | 1.1.1.9 | (–) | eigene Instrumente des harten Kernkapitals gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f CRR | ||
| 0160 | 1.1.1.10 | (–) | der maßgebliche Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche | 1.1.1.10.1 + 1.1.1.10.2 | |
| 0170 | 1.1.1.10.1 | darunter: an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe h CRR) | |||
| 0180 | 1.1.1.10.2 | darunter: an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe i CRR) | |||
| 0190 | 1.1.1.11 | (+/–) | andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals gem. Art. 26 oder Art. 36 CRR | ||
| 0200 | 1.1.2 | Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 i. V. m. Art. 52 CRR | 1.1.2.1 + 1.1.2.2 + 1.1.2.3 | ||
| 0210 | 1.1.2.1 | (+) | eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 52 CRR | ||
| 0220 | 1.1.2.2 | (–) | eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 56 Buchstabe a CRR | ||
| 0230 | 1.1.2.3 | (+/–) | andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 51 oder Art. 56 CRR | ||
| 0240 | 1.2 |
Ergänzungskapital gem. Art. 71 i. V. m. Art. 62 CRR
|
1.2.1 + 1.2.2 | ||
| 0250 | 1.2.1 | (+) | eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 63 CRR | ||
| 0260 | 1.2.2 | (+/–) | andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals gem. Art. 62 oder Art. 66 CRR | ||
| 0270 | 1.3 | Zwischenergebnis: Eigenmittel brutto | 1.1 + 1.2 | ||
| 0280 | 1.4 | (–) | Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 ZAG | ||
| 0290 | 1.5 | Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG | |||
Hinweis:
2
3 Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf § 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen.
4Abweichend von der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel besteht das Anfangskapital nach § 1 Abs. 30 ZAG nur aus den Positionen des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e CRR.
4
52. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute
| 0300 | Skalierungsfaktor | gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV | |||
| ID | Bezeichnung |
Betrag1 (in Euro) 01 |
Kommentare 02 |
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|---|---|---|---|---|---|
| 0310 | 2 | Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute insgesamt | Endergebnis der gerechneten Methode |
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| 0320 | 2.1 | Eigenmittelanforderungen nach Methode A | Eigenmittelanforderungen nach § 3 ZIEV (2.1.1 + 2.1.2 + 2.1.3) * 0,1 |
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| 0330 | 2.1.1 | Allgemeine Verwaltungsaufwendungen | |||
| 0340 | 2.1.2 | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen | |||
| 0350 | 2.1.3 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |||
| 0360 | 2.2 | Eigenmittelanforderungen nach Methode B | Eigenmittelanforderungen nach § 4 ZIEV (2.2.1.1 + 2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 + 2.2.1.5) * Zeile 0300 |
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| 0370 | 2.2.1 | Zahlungsvolumen | |||
| 0380 | 2.2.1.1 | Tranche bis 5 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV | ||
| 0390 | 2.2.1.2 | Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV | ||
| 0400 | 2.2.1.3 | Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV | ||
| 0410 | 2.2.1.4 | Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV | ||
| 0420 | 2.2.1.5 | Tranche über 250 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV | ||
| 0430 | 2.3 | Eigenmittelanforderungen nach Methode C | Eigenmittelanforderungen nach § 5 ZIEV (2.3.5.1 + 2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 + 2.3.5.5) * Zeile 0300; mindestens 0,8 * Betrag in Zeile 540 |
||
| 0440 | 2.3.1 | Zinserträge | |||
| 0450 | 2.3.2 | (–) | Zinsaufwand | ||
| 0460 | 2.3.3 | Einnahmen aus Provisionen und Entgelten | |||
| 0470 | 2.3.4 | Sonstige betriebliche Erträge | |||
| 0480 | 2.3.5 | Maßgeblicher Indikator | 2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.4 | ||
| 0490 | 2.3.5.1 | Tranche bis 2,5 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZIEV |
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| 0500 | 2.3.5.2 | Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ZIEV |
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| 0510 | 2.3.5.3 | Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 ZIEV |
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| 0520 | 2.3.5.4 | Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ZIEV |
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| 0530 | 2.3.5.5 | Tranche über 50 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ZIEV |
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| 0540 | 2.3.6 | Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Verwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre | |||
3. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute
| 0550 | 3 | Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute insgesamt | Eigenmittelanforderungen nach § 7 ZIEV = 3.1 + 3.2 |
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| 0560 | 3.1 | Eigenmittelanforderungen nach Methode D | Eigenmittelanforderungen nach § 9 ZIEV = 3.1.2 |
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| 0570 | 3.1.1 | Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14 ZAG | |||
| 0580 | 3.1.2 | Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs | = 3.1.1 * 0,02 | ||
| 0590 | 3.2 | Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste | Gemäß § 8 ZIEV = Zelle 310 |
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4. Überschuss/Defizit oder Eigenmittel
| 0600 | Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG | 0010 – 0310 nur bei Zahlungsinstituten |
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| 0610 | Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG | 0010 – 0550 nur bei E-Geld-Instituten |
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| 0620 | Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG | 0600 mit Korrekturposten gewichtet |
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| 0630 | Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG | 0610 mit Korrekturposten gewichtet |
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5. Eigenmittelunterlegung nach der CRR
| 0640 | Eigenmittelunterlegung erfolgt nach CRR |
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