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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZIEV

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E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25