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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZIEV

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1Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:
2

1.
4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro
plus
2.
2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
plus
3.
1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
plus
4.
0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro
plus
5.
0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25