(1) 1Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ gestellt.
2Die zu prüfende Person hat die Aufgaben ohne Antwortvorgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.
3Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.