(1) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nachweisen.
(2) 1Die zu prüfende Person muss an der Durchführung des Projekts in einer der folgenden Funktionen beteiligt gewesen sein:
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