(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ sind die Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
(4) 1Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ stellen der Bericht, die Präsentation und das Fachgespräch insgesamt eine Prüfungsleistung dar.
2Sie ist ganzheitlich zu bewerten.