(1) 1Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hinsichtlich der räumlichen, technischen und sicherheitstechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lösungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln zu können sowie technische Planungsunterlagen erstellen zu können.
2Dabei sollen unterschiedliche Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.
(2) 1In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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