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Vermögensteuergesetz – VStG

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(1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt, §§ 15 bis 17) festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für das die Steuer festzusetzen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,
zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25