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VStG
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Vermögensteuergesetz – VStG
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§ 18 Aufhebung der Veranlagung
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(1)
Wird dem Finanzamt bekannt, daß
1.
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
2.
die Veranlagung fehlerhaft ist,
so ist die Veranlagung aufzuheben.
(2)
1
Die Veranlagung wird aufgehoben
1.
in den Fällen des
Absatzes 1
Nr. 1
mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
2.
in den Fällen des
Absatzes 1
Nr. 2
mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt.
2
§ 15
Abs. 3
ist entsprechend anzuwenden.
Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,
zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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