(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt
(2) 1Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.
2Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
3§ 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.