(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem Finanzamt bekannt wird,
(2) 1Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden.
2§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden.
3Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(3) 1Neu veranlagt wird