print

Vermögensteuergesetz – VStG

arrow_left arrow_right

Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,
zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25