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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – VgV

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(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.2.2024 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25