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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – VgV

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(1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt (Planungswettbewerbe).

(2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs wendet der öffentliche Auftraggeber die §§ 5, 6 und 43 und die Vorschriften dieses Abschnitts an.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.2.2024 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25