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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – VgV

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Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.2.2024 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25