Auf Grund des § 292a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen:
(1) 1Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet worden sind, die Aufwendungen für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt.
2Die Erstattung erfolgt durch Zahlung pauschaler Erstattungsbeträge.
(2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt.
(3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgesetzt.
Der pauschale Erstattungsbetrag beträgt für das erste Halbjahr 1992 98 Millionen DM.
(1) 1In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstattungsbetrag halbjährlich
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest.
2Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm
(1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige Halbjahr sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland der Renten für die Monate April und Oktober fällig.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus.
(1) 1Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben.
2Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.
(2) 1Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt.
2Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.