(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest.
2Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm
- 1.
bei der Festsetzung für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 28. oder 29. Februar des Jahres,
- 2.
bei der Festsetzung für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Jahres
bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen.
3Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden.