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Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte – VermVerkProspV

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Der Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25