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Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung – VermVerkProspV

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(1) 1Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:

1.
die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
2.
Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;
3.
Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;
4.
Angaben über die laufenden Investitionen.

(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26