VermVerkProspV
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Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung – VermVerkProspV
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
Link zum vollständigen Text der Vorschrift
Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Eingangsformel
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§ 1 Anwendungsbereich
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§ 2 Allgemeine Grundsätze
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§ 3 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen
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§ 4 Angaben über die Vermögensanlagen
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§ 5 Angaben über den Emittenten
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§ 6 Angaben über das Kapital des Emittenten
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§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
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§ 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
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§ 9 Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
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§ 10 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
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§ 11 Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten
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§ 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
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§ 13 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten
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§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
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§ 14 Gewährleistete Vermögensanlagen
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§ 15 Verringerte Prospektanforderungen
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§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts
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§ 16 Inkrafttreten
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Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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