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Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte – VermVerkProspV

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Der Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25