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Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte – VermVerkProspV

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Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25