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Gesetz über Vermögensanlagen – VermAnlG

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Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.

(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25