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VermAnlG
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Gesetz über Vermögensanlagen – VermAnlG
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§ 26a Sofortiger Vollzug
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Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den
§§ 15a
bis
19
und
§ 24
Absatz 5
bis
7
sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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