print

Gesetz über Vermögensanlagen – VermAnlG

arrow_left arrow_right

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25