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Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten – VerkdHSpFruSpPflEG

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(1) 1Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren.
2Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate.
3Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.

(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.

(3) 1Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung.
2Zu evaluieren sind:
3

1.
die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,
2.
die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie
3.
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.
Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen.
4Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25