print

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten – VerkdHSpFruSpPflEG

arrow_left arrow_right

Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25