(+++ Textnachweis ab: 18.12.2015 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
Art. 1 bis 5: Änderungsvorschriften
Art. 6: Einschränkung eines Grundrechts
Art. 7: Evaluierung
Art. 8: Inkrafttreten
Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) 1Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren.
2Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate.
3Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
(3) 1Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung.
2Zu evaluieren sind:
3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.