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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin – TourFachwPrV

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Wer die Prüfung zum Geprüften Tourismusfachwirt oder zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 60 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25