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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin – TourFachwPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten.
2Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.
Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden wie folgt gewichtet:
4
1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2.
das Fachgespräch mit zwei Dritteln.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 60 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25