(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftsprozesse der Tourismuswirtschaft mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern.
2Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der Aspekte der Qualitätsoptimierung und Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden.
3Vertriebsorientierte Strategien zur Stärkung der Marktposition sind unter Anwendung des Projektmanagements zu entwickeln und umzusetzen.
4Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden.
5Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marktentwicklungen zu identifizieren und sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen sowie den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern.
6In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(2) 1Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Controlling als Dokumentations-, Informations- und Kontrollinstrument zur Optimierung betriebswirtschaftlicher Abläufe und Prozesse zu nutzen.
2Dabei sollen rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere branchenrelevante steuerrechtliche Regelungen, berücksichtigt werden.
3Weiter ist nachzuweisen, dass die Wirtschaftlichkeit von Leistungserstellungsprozessen im Tourismus analysiert und bewertet sowie steuerungsrelevante Daten ermittelt und interpretiert werden können.
4Zudem soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen zu entwickeln.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(3) 1Im Handlungsbereich „Personalführung und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln, Personal zu gewinnen und den Personaleinsatz zu planen.
2Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung und -entwicklung sollen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen umgesetzt werden.
3Personalentwicklung soll unter Berücksichtigung von individuellen Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen geplant, durchgeführt und bewertet werden.
4Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen angeleitet und motiviert werden.
5Des Weiteren sollen Kommunikationsprozesse wertschätzend gestaltet werden und in Konfliktfällen soll lösungsorientiert gehandelt werden.
6Bei den Personalführungsmaßnahmen sind die arbeits-, haftungs- und tarifrechtlichen Vorschriften zu beachten.
7Die betriebliche Ausbildung soll geplant und durchgeführt werden.
8In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Im Handlungsbereich „Gestaltung des Marketingprozesses“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grundlage der Informationen der Marketingforschung Marketingziele unter Berücksichtigung des Unternehmensleitbildes, rechtlicher Rahmenbedingungen und der Marktsituation festzulegen.
2Für die Zielerreichung sollen Marketingstrategien und daraus resultierende Marketingkonzepte entwickelt und realisiert werden.
3Hierfür sollen Marketingmaßnahmen abgeleitet und unter Nutzung geeigneter Instrumente umgesetzt werden.
4Der Erfolg der Maßnahmen soll überprüft und bewertet werden.
5Daraus resultierend sollen Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.
6In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(5) 1Im Handlungsbereich „Qualitäts- und Projektmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Konzepten und Prinzipien des Qualitätsmanagements Maßnahmen der Qualitätssicherung umzusetzen und weiterzuentwickeln.
2Dabei sollen Qualitätsmanagementprozesse gesteuert, kontrolliert und optimiert sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden.
3Projekte sollen geleitet und Projektteams zusammengestellt werden.
4Dabei sind Prinzipien und Methoden des Projektmanagements umzusetzen sowie Moderations- und Präsentationstechniken einzusetzen.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(6) 1Im Handlungsbereich „Leistungserstellung im Tourismus“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, touristische Leistungen kunden- und marktgerecht zu erstellen.
2Dabei sind die spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Personen zu berücksichtigen sowie Kooperationen zu gestalten und zu nutzen.
3Bei der touristischen Leistungserstellung sind die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen der Beteiligten sowie die politischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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