print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin – TourFachwPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftsprozesse der Tourismuswirtschaft mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern.
2Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der Aspekte der Qualitätsoptimierung und Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden.
3Vertriebsorientierte Strategien zur Stärkung der Marktposition sind unter Anwendung des Projektmanagements zu entwickeln und umzusetzen.
4Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden.
5Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marktentwicklungen zu identifizieren und sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen sowie den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern.
6In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
7

1.
Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,
2.
Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln und Evaluieren von daraus abgeleiteten Teilzielen,
3.
Beurteilen von Trendsignalen und Marktentwicklungen sowie Erarbeiten von daraus resultierenden Handlungsempfehlungen,
4.
Einordnen globaler wirtschaftlicher Zusammenhänge und Beurteilen der Auswirkungen auf die betrieblichen Angebote,
5.
Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und -abläufe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

(2) 1Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Controlling als Dokumentations-, Informations- und Kontrollinstrument zur Optimierung betriebswirtschaftlicher Abläufe und Prozesse zu nutzen.
2Dabei sollen rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere branchenrelevante steuerrechtliche Regelungen, berücksichtigt werden.
3Weiter ist nachzuweisen, dass die Wirtschaftlichkeit von Leistungserstellungsprozessen im Tourismus analysiert und bewertet sowie steuerungsrelevante Daten ermittelt und interpretiert werden können.
4Zudem soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen zu entwickeln.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6

1.
Beurteilen von Jahresabschlüssen zur Einschätzung der Unternehmenssituation,
2.
Interpretieren von betrieblichen Kennzahlen hinsichtlich der Verbesserung von Leistungserstellungsprozessen,
3.
Einsetzen von betrieblichen Steuerungsinstrumenten,
4.
Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen,
5.
Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.

(3) 1Im Handlungsbereich „Personalführung und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln, Personal zu gewinnen und den Personaleinsatz zu planen.
2Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung und -entwicklung sollen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen umgesetzt werden.
3Personalentwicklung soll unter Berücksichtigung von individuellen Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen geplant, durchgeführt und bewertet werden.
4Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen angeleitet und motiviert werden.
5Des Weiteren sollen Kommunikationsprozesse wertschätzend gestaltet werden und in Konfliktfällen soll lösungsorientiert gehandelt werden.
6Bei den Personalführungsmaßnahmen sind die arbeits-, haftungs- und tarifrechtlichen Vorschriften zu beachten.
7Die betriebliche Ausbildung soll geplant und durchgeführt werden.
8In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
9

1.
Gewinnen, Auswählen und Einsetzen von Personal,
2.
Anleiten, Fördern und Motivieren von Mitarbeitern,
3.
Beurteilen von Mitarbeiterentwicklungspotenzialen sowie Empfehlen von individuellen Entwicklungszielen,
4.
verantwortungsvolles Umgehen mit Mitarbeitern und Empfehlen von Personalbindungsmaßnahmen,
5.
Anwenden von Methoden der Kommunikation, der Motivationsförderung und des Konfliktmanagements,
6.
Planen und Durchführen der Ausbildung.

(4) 1Im Handlungsbereich „Gestaltung des Marketingprozesses“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grundlage der Informationen der Marketingforschung Marketingziele unter Berücksichtigung des Unternehmensleitbildes, rechtlicher Rahmenbedingungen und der Marktsituation festzulegen.
2Für die Zielerreichung sollen Marketingstrategien und daraus resultierende Marketingkonzepte entwickelt und realisiert werden.
3Hierfür sollen Marketingmaßnahmen abgeleitet und unter Nutzung geeigneter Instrumente umgesetzt werden.
4Der Erfolg der Maßnahmen soll überprüft und bewertet werden.
5Daraus resultierend sollen Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.
6In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
7

1.
Nutzen relevanter Methoden der Marketingforschung zur Absicherung von Marketingentscheidungen,
2.
Entwickeln von Marketingzielen und -strategien zur Verbesserung der Wettbewerbsposition,
3.
Umsetzen von zielgruppenspezifischen Marketingmaßnahmen unter Nutzung geeigneter Instrumente zur Erreichung der Marketingziele,
4.
Nachbereiten der Maßnahmen, Bewerten des Ergebnisses und Einleiten von Veränderungsprozessen zur Optimierung der Dienstleistung.

(5) 1Im Handlungsbereich „Qualitäts- und Projektmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Konzepten und Prinzipien des Qualitätsmanagements Maßnahmen der Qualitätssicherung umzusetzen und weiterzuentwickeln.
2Dabei sollen Qualitätsmanagementprozesse gesteuert, kontrolliert und optimiert sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden.
3Projekte sollen geleitet und Projektteams zusammengestellt werden.
4Dabei sind Prinzipien und Methoden des Projektmanagements umzusetzen sowie Moderations- und Präsentationstechniken einzusetzen.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6

1.
Planen und Festlegen von Qualitätszielen,
2.
Anwenden von Qualitätsmanagementmethoden und -techniken,
3.
Planen und Steuern von qualitätssichernden und -verbessernden Maßnahmen,
4.
Planen, Durchführen, Kontrollieren und Evaluieren von unternehmens- und kundenbezogenen Projekten.

(6) 1Im Handlungsbereich „Leistungserstellung im Tourismus“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, touristische Leistungen kunden- und marktgerecht zu erstellen.
2Dabei sind die spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Personen zu berücksichtigen sowie Kooperationen zu gestalten und zu nutzen.
3Bei der touristischen Leistungserstellung sind die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen der Beteiligten sowie die politischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Gestalten der Beziehungen mit unterschiedlichen touristischen Dienstleistern zur Optimierung des Angebotes,
2.
Berücksichtigen von Märkten, Marktstrukturen und Kundenbedürfnissen bei der Leistungserstellung,
3.
Entwickeln und Anbieten von touristischen Produkten,
4.
Planen und Umsetzen von Veranstaltungen unter Berücksichtigung spezifischer Rahmenbedingungen.

Zuletzt geändert durch Art. 60 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25