print

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut – TollwV 1991

arrow_left arrow_right

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25