kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,
2.
verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären
virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. 2Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. 3Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.
Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481