(1) 1Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden.
2Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.
(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.