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Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut – TollwV 1991

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(1) 1Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden.
2Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.

(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies

1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
2.
zum Schutz vor der Tierseuche
erforderlich ist.

(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.

Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25