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Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut – TollwV 1991

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1In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist.
2Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25