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Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut – TollwV 1991

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1Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
2Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf.
3Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.

Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25