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Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV

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1Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten.
2Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26