Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
1Im Sinne dieser Verordnung sind:
2
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.
(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird von der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist.
(3) 1Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch.
2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
3Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt.
4Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig sind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(5) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
(6) Der Sachkundenachweis ist zu entziehen, wenn deren Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird.
(7) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für die jeweils genannten Tätigkeiten.
(8) 1Wer Geflügel oder Hasentiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
(1) 1Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren nach Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Anwendung elektrischer Treibgeräte nur innerhalb von Schlachthöfen bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig.
2Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zur Bewegung zu veranlassen.
(2) 1Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren in Transportbehältnissen nach Anhang III Nummer 1.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 müssen sich Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie werden zum automatischen Ausladen von Geflügel so geneigt, dass die Tiere nicht übereinander fallen.
2Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus den Behältnissen entladen werden.
3Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Hausschlachtungen entsprechend.
(4) Absatz 2 gilt für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
(1) 1Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer automatischen Be- oder Entlüftung erforderliche Alarmsystem muss den betreuenden Personen eine Betriebsstörung melden.
2Das Alarmsystem ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(2) 1Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle oder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine ausreichende Qualität aufweisen.
2Tiere in Behältnissen, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränkwasser zu versorgen.
(3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden, mit geeignetem Futter zu versorgen.
(4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.
(5) 1Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
2Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.
(1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass
(2) 1Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht werden, dass
(1) 1Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet.
2Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden.
3Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen.
4Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
(2) 1Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
2Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.
3Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
(3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.
1Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten.
2Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
(1) 1Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
2Zu diesem Zweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen einzuschränken.
3In Schlachthöfen, in denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der nach dem in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Umrechnungssatz mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche oder mehr als 1 000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt, müssen Schweine mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm bei Anwendung der Elektrobetäubung in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln ruhiggestellt werden.
(2) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhigzustellen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere erst dann ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden.
(2) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
(3) 1Wer ein Wirbeltier tötet, hat es zuvor nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben, soweit nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist.
2Die zuständige Behörde kann die Anwendung eines Betäubungsverfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorbehaltlich der Anlage 1 unter Beachtung des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 untersagen oder beschränken, soweit die Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung im Hinblick auf das jeweilige Betäubungsverfahren einen umfassenderen Schutz der zu betäubenden Tiere vorgesehen hat.
(4) 1Wer Geflügel im Wasserbecken mittels Elektrobetäubung betäubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken nicht betäubt worden ist, unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten.
2Im Rahmen der Bandschlachtung von Hühnern, Perlhühnern, Tauben und Wachteln kann, wenn die Betäubung am Band bei einzelnen Tieren nicht hinreichend wirksam war, auf eine weitere Betäubung verzichtet werden, soweit das Schlachten oder Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.
(5) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Instandhaltung und Kontrolle der Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Betäubungsgeräte und -anlagen an jedem Arbeitstag
(6) 1Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen.
2Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
3Beim Entbluten warmblütiger Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust gewährleistet und kontrollierbar sein.
4Zusätzlich zu den Anforderungen an das Schlachten des Geflügels nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass durch den Halsschnittautomaten nicht entblutete Tiere sofort von Hand entblutet werden.
(7) 1Ein weiteres Zurichten oder Brühen eines Tieres nach Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf erst erfolgen, wenn keine Bewegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen sind.
2Wer ein Tier ohne Betäubung schlachtet, darf das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhängen.
(8) Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden.
(9) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen, dass nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des Brutvorganges unverzüglich getötet werden.
(10) 1Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben.
2Abweichend von Satz 1 dürfen
(11) 1Krebstiere, Schnecken und Muscheln dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden, welches sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen muss.
2Abweichend von Satz 1 dürfen
(1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet
(2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden.
(3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet für eine nicht behördlich veranlasste Bestandsräumung andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.
Die Aufzeichnungen der Schlüsselparameter elektrischer Betäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen über die Gaskonzentration und Expositionsdauer bei Gasbetäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(1) 1Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend.
2Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
(2) 1Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:
2
(3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen nicht anzuwenden, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
(2) Für Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer 3.7.3 Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2 Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Tierkategorie | Tötung ohne Blutentzug | |
|---|---|---|
| Stromstärke (A) | Stromflusszeit (Sekunden) | |
| Pute | 0,25 | 10 |
| Ente, Gans | 0,20 | 15 |
| Haushuhn | 0,16 | 10 |
| Wachtel | 0,10 | 10 |
| Elektrische Leitfähigkeit des Wassers (mikroS/cm) | Stromdichte (A/qdm) |
|---|---|
| bis 250 | 0,10 |
| über 250 bis 500 | 0,13 |
| über 500 bis 750 | 0,16 |
| über 750 bis 1 000 | 0,19 |
| Betäubungsverfahren | Sekunden | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| Bolzenschuss bei | ||
| a) | Rindern | 60 |
| b) | Schafen und Ziegen in den Hinterkopf | 15 |
| c) | anderen Tieren oder anderen Schusspositionen | 20 |
| Elektrobetäubung warmblütiger Tiere | 10 (Liegendentblutung) 20 (bei Entblutung im Hängen) |
|
| Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren) | 20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre) |
|