1Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. 2Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.
Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474