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Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – TierSchKomV

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(1) 1Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen.
2Wiederberufung ist zulässig.

(2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.

Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25