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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin – TierpflAusbV 2003

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(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei bis drei Arbeitsaufgaben durchführen.
2Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann.
3Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
4

1.
Pflegen und Versorgen eines Tieres,
2.
Annahme, Bestimmung und Erstversorgung eines Tieres,
3.
Transportieren eines Tieres im Betrieb,
4.
Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung,
5.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren einer Tierunterkunft,
6.
Lagern, Zubereiten und Verwenden von Futter und Einstreu.

(4) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.
2Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt werden.
3Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen folgende Bereiche in Betracht:
4

1.
Futter und Einstreu,
2.
Reinigung und Desinfektion,
3.
Einrichten von Tierunterkünften,
4.
Mitwirken bei Behandlungen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25