(+++ Textnachweis ab: 1.8.2003 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin wird staatlich anerkannt.
1Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2Es kann zwischen den Fachrichtungen
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
2
(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(3) 1Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(4) 1Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(1) 1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei bis drei Arbeitsaufgaben durchführen.
2Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann.
3Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
4
(4) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.
2Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt werden.
3Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen folgende Bereiche in Betracht:
4
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier bis fünf einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen.
2Dafür kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik | 40 Prozent, |
| 2. | Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen | 40 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen.
2Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo | 40 Prozent, |
| 2. | Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften | 40 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen.
2Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen | 90 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen | 30 Prozent, |
| 2. | Erziehen von Hunden | 20 Prozent, |
| 3. | Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit | 30 Prozent, |
| 4. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, ist die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673), geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1420), weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2BGBl. I 2000, 1098 - 1104)
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten | |||
| 1-18 | 19-24 | 25-36 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
| d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
| e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern | |||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Verwaltung erklären | |||||
| c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden erklären | |||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten | |||||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||
| e) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||||
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||||
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||||
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||
| d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||||
| 5 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | betriebliche Standards anwenden | |||
| b) | Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | |||||
| c) | betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen | |||||
| 6 | Berufsspezifische Regelungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Bestimmungen des Tierschutzes anwenden | 2 | ||
| b) | berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tiergesundheit, anwenden | |||||
| c) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
| d) | Regelungen zum Naturschutz anwenden | 2 | ||||
| e) | Regelungen zum Artenschutz anwenden | |||||
| 7 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | persönliche Schutzausrüstung auswählen und handhaben | 6 | ||
| b) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | |||||
| c) | Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, planen und durchführen | |||||
| d) | Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, bereitstellen und lagern | |||||
| e) | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen einsetzen und funktionsfähig erhalten | |||||
| f) | Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren | |||||
| g) | Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten | 2 | ||||
| h) | Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||||
| 8 | Kommunikation und Information (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Kommunikations- und Informationssysteme nutzen und Informationen aufgabenbezogen auswerten | 5 | ||
| b) | Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | |||||
| c) | Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen führen | |||||
| d) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | |||||
| 9 | Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) | zoologische Systematik erläutern | 6 | ||
| b) | Körperbau am Tier beschreiben | |||||
| c) | Verhalten von Tieren beschreiben | |||||
| d) | Lage und Funktion der Organe an verschiedenen Tierarten erläutern | |||||
| e) | Lebensweise von Tieren verschiedener Wirbeltierordnungen beschreiben | 2 | ||||
| 10 | Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Tiere beobachten | 14 | ||
| b) | Verhaltsänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen | |||||
| c) | Tiere artgerecht füttern und tränken | |||||
| d) | Körperpflege durchführen | |||||
| e) | Tiere beschäftigen | |||||
| f) | Tiere kennzeichnen | |||||
| g) | biologische Daten erfassen | |||||
| h) | Tiere zu Gruppen zusammenstellen | 6 | ||||
| i) | Tiergesundheit begutachten | |||||
| k) | trächtige und neugeborene Tiere versorgen | |||||
| 11 | Transportieren von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren beschreiben | 6 | ||
| b) | Tiermasse und -größe schätzen und messen | |||||
| c) | Tiere einfangen, fixieren, einsetzen und umsetzen | |||||
| d) | beim Transport Stressfaktoren verringern und Verletzungsgefahren vermeiden | |||||
| e) | Tiere für den Transport vorbereiten, versorgen, transportieren und entladen | |||||
| f) | Tiere in Empfang nehmen | |||||
| g) | Tiere eingewöhnen | |||||
| 12 | Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Größe von Tierunterkünften berechnen | 14 | ||
| b) | Tierunterkünfte unter Beachtung funktionaler, Verhaltens- und artgerechter Gesichtspunkte einrichten und in Stand halten | |||||
| c) | Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren | |||||
| d) | Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten | 4 | ||||
| 13 | Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen | 7 | ||
| b) | Proben für Untersuchungen nehmen | |||||
| c) | Vorsorgemaßnahmen durchführen | |||||
| d) | Parasitenbefall feststellen, Bekämpfung nach Anweisung durchführen | |||||
| e) | Zoonosegefahr erkennen, Maßnahmen ergreifen | 6 | ||||
| f) | Quarantänemaßnahmen und Notfallquarantäne durchführen | |||||
| 14 | Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Tiere zur Behandlung halten, positionieren und fixieren | 6 | ||
| b) | bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen mitwirken | |||||
| c) | Tiere vor und nach Eingriffen betreuen, insbesondere Tiere für die Narkose vorbereiten und Narkose überwachen | 4 | ||||
| d) | Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen | |||||
| 15 | Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Futter und Einstreu nach Aussehen, Beimischungen sowie Geruch beurteilen und Konsistenz prüfen | 12 | ||
| b) | Futtermittel und Einstreu auswählen | |||||
| c) | Futterrationen bemessen und zusammenstellen | |||||
| d) | Fütterungs- und Tränkeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten | |||||
| e) | Futter und Einstreu lagern | |||||
| Abschnitt II: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen | ||||||
| A. Fachrichtung Forschung und Klinik | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten | |||
| 1-18 | 19-24 | 25-36 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Diagnostik bei Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | a) | Parasitenbefall nach Art und Stärke bestimmen | 8 | ||
| b) | für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten, ermitteln | |||||
| c) | Kot-, Harn-, Haut- sowie Haarproben entnehmen und Ergebnisse bewerten | |||||
| d) | Blutentnahme bei Tieren durchführen und Blutproben fachgerecht handhaben | |||||
| e) | Blutparameter bestimmen sowie Erythrozyten und Leukozyten unterscheiden | |||||
| f) | bei Sektionen mitwirken | |||||
| 2 | Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | a) | Notwendigkeit von Tierversuchen sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen aufzeigen | 14 | ||
| b) | endogene und exogene Störfaktoren erläutern | |||||
| c) | Tiere fachgerecht betäuben und töten | |||||
| d) | Wirkstoffzubereitungen berechnen, ansetzen und verwenden | |||||
| e) | Behandlungen und Eingriffe durchführen | |||||
| f) | mit Infusionslösungen und -besteck umgehen, Infusion anlegen und überwachen | |||||
| g) | Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen anwenden | |||||
| 3 | Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | a) | berufsspezifische Regelungen des Gentechnikgesetzes anwenden | 12 | ||
| b) | Tiere verschiedener Ordnungen unter versuchstierkundlichen Haltungssystemen, insbesondere Barrieresystemen, halten und züchten sowie Dokumentationen anfertigen | |||||
| c) | Bedeutung und Züchtung gentechnisch veränderter, insbesondere transgener Tiere erläutern | |||||
| d) | Zuchtprogramme durchführen und dokumentieren | |||||
| e) | Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbesondere Sterilisatoren, erhalten | |||||
| f) | Methoden der Kryokonservierung sowie des Embryotransfers erläutern | |||||
| g) | Maßnahmen zur Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung durchführen | |||||
| 4 | Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) | a) | Qualitätskontrollen durchführen | 6 | ||
| b) | Regeln Guter Laborpraxis (GLP) sowie vergleichbare Regelungen anwenden | |||||
| c) | bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements mitwirken | |||||
| 5 | Hygienemanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | a) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hygienestatus, insbesondere bei Gnotobioten und spezifiziertpathogenfreien Tieren, erläutern | 6 | ||
| b) | die Bedeutung von Schadorganismen im Arbeitsbereich erläutern | |||||
| c) | Desinfektionsmaßnahmen unterscheiden sowie Desinfektionslösungen berechnen und herstellen | |||||
| d) | Fein-, Grob-, Instrumenten-, Haut- und Flächendesinfektion durchführen | |||||
| e) | Sterilisationsmaßnahmen durchführen, insbesondere Autoklavieren und Trockensterilisation | |||||
| 6 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | a) | bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken | 6 | ||
| b) | prozessorientierte Arbeitstechniken auswählen und bewerten | |||||
| c) | prozessorientierte Arbeitstechniken einsetzen | |||||
| d) | Prozessabläufe kontrollieren und dokumentieren | |||||
| e) | Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | |||||
| f) | elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen | |||||
| B. Fachrichtung Zoo | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten | |||
| 1-18 | 19-24 | 25-36 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) | a) | im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere bestimmen | 20 | ||
| b) | in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, systematisch, geografisch und ökologisch einordnen und pflegen | |||||
| c) | in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten züchten | |||||
| d) | Tötungsmethoden erläutern und Futtertiere fachgerecht töten | |||||
| 2 | Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) | a) | in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, verhaltensgerecht betreuen | 12 | ||
| b) | Tiere verhaltensgerecht mit Methoden des Behavioural Enrichment beschäftigen | |||||
| 3 | Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) | a) | Gehege, Volieren, Aquarien und Terrarien artgerecht einrichten, ausgestalten und in Stand halten | 16 | ||
| b) | Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen | |||||
| c) | technische Anlagen kontrollieren, bei Störungen Maßnahmen ergreifen | |||||
| d) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und warten | |||||
| e) | Wasserqualität prüfen, bei Störungen Maßnahmen ergreifen | |||||
| 4 | Besucherbetreuung (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) | a) | über Aufgaben und Bedeutung des Betriebes und die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und -pflegern informieren | 4 | ||
| b) | über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise und Haltungsbedingungen | |||||
| c) | Maßnahmen der Besucherbetreuung planen und durchführen | |||||
| C. Fachrichtung Tierheim und Tierpension | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten | |||
| 1-18 | 19-24 | 25-36 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) | a) | Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, bestimmen sowie nach Ursprung, Rasse, Charakter und Verhalten einordnen | 18 | ||
| b) | einheimische und nichteinheimische Säuger, Vögel und Reptilien artgerecht unterbringen und pflegen | |||||
| c) | betriebliche Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Tieren, insbesondere bei verhaltensauffälligen Tieren, anwenden | |||||
| d) | Belegungs- und Futterpläne nach Bedarf aufstellen | |||||
| e) | Regelungen und Empfehlungen von Fachverbänden anwenden | |||||
| 2 | Erziehen von Hunden (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) | a) | Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden fördern | 10 | ||
| b) | Gruppenhaltung von Hunden durchführen | |||||
| c) | mit Problemhunden umgehen | |||||
| d) | tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden anwenden | |||||
| 3 | Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 Nr. 3) | a) | über Ausstattung, Aufgaben und Bedeutung des Betriebes informieren | 6 | ||
| b) | über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebens weise und Haltungsbedingungen | |||||
| c) | Maßnahmen der Kunden- und Besucherbetreuung planen und durchführen | |||||
| d) | Kunden beraten und Besucher betreuen | |||||
| e) | an der Planung und Konzeption von Marketingmaßnahmen mitwirken | |||||
| 4 | Verwaltung und kaufmännische Grundlagen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4) | a) | Kunden über Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren | 18 | ||
| b) | Verträge vorbereiten | |||||
| c) | kunden- und tierspezifische Daten registrieren, aufbereiten und verwalten | |||||
| d) | Angebote einholen und vergleichen | |||||
| e) | Betriebsmittel beschaffen, annehmen, kontrollieren, Mängel feststellen | |||||
| f) | Betriebsmittel lagen und einsetzen | |||||
| g) | Reklamationen bearbeiten | |||||
| h) | Kosten ermitteln, erfassen und überwachen | |||||
| i) | Kalkulationen betriebsbezogen durchführen | |||||
| k) | Rechnungen auf Richtigkeit prüfen, Unstimmigkeiten klären | |||||
| l) | Zahlungsverkehr durchführen und Mahnungen bearbeiten | |||||
| m) | bei Personalplanung und Personaleinsatz mitwirken | |||||
| n) | Schriftverkehr durchführen | |||||