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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin – TierpflAusbV 2003

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1Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25