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Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union – SZAG

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(1) 1Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent.
235 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend ihrer Einwohnerzahl.
365 Prozent des Länderanteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbeitrag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht beteiligt.

(2) 1Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushaltsrechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensvergabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung).
2Bei der Ermittlung der Finanzierungssalden der Länder sind die entsprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einzubeziehen.

(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zahlungsverpflichtungen eines Landes werden für die Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet.
2Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Beträge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist, durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten.
3Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzinsen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25