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StZG
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Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen – StZG
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§ 16 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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